— 394 — triebs von einem Kommunalverband in den andern gebracht werden. Mit der Ankunft des Hafers in dem Bezirke des anderen Kommunalverbandes tritt dieser hinsichtlich der Rechte aus der Beschlagnahme an die Stelle des bisherigen Kommunalverbandes. Der Besitzer hat die Ortsänderung binnen drei Tagen unter Angabe der Getreidearten und ihrer Mengen beiden Kommunalverbänden anzuzeigen. § 6 Zulässig sind Veräußerungen an die Heeresverwaltungen, die Marine- verwaltung, die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung und an den Kommunalverband, für den der Hafer beschlagnahmt ist, sowie alle Veränderungen und Verfügungen, die mit Zustimmung der Zentralstelle erfolgen. Trotz der Beschlagnahme dürfen aus ihren Vorräten: à) Halter von Einhufern Hafer verfüttern, und zwar sowohl an ihre Einhufer als an ihr übriges Vieh, Halter von Zuchtbullen an diese mit Genehmigung der zuständigen Behörde Hafer verfüttern. Der Bundesrat bestimmt, welche Mengen die Tierhalter durchschnitt- lich für den Tag verfüttern dürfen. Bis zum Erlasse dieser Bestimmung darf nur nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 a der Verordnung vom 3. Februar /   31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 81 und S. 200) Hafer verfüttert werden; b) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe das zur Frühjahrsbestellung erforderliche Saatgut zur Saat verwenden, und zwar anderthalb Doppel- zentner auf das Hektar. Die Landeszentralbehörden sind ermächtigt, die Saatgutmenge im Falle dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses für einzelne Betriebe oder ganze Bezirke bis auf zwei Doppelzentner, bei ausgesprochener Gebirgslage bis auf zweieinhalb Doppelzentner für das Hektar zu erhöhen; c)Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe mit Genehmigung der zus- ständigen Behörde unmittelbar oder durch Vermittelung des Handels an landwirtschaftliche Betriebe selbstgezogenen Saathafer für Saatzwecke liefern. Die bestimmungsmäßige Verwendung ist zu überwachen; d) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe Mischfrucht als Grünfutter verwenden oder aus der geernteten Mischfrucht die Hülsenfrüchte aus- sondern; e) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe mit Genehmigung der zu- ständigen Behörde Nahrungsmittel zum Verzehr im eigenen Betriebe herstellen oder herstellen lassen. § 7 Die Beschlagnahme endet mit dem freihändigen Eigentumserwerbe durch eine der im § 6 Abs. 1 genannten Stellen, mit der Enteignung oder einer nach