— 401 — Leinkuchen, Kokoskuchen, Maiskuchen, Maiskeimkuchen, Baumwollsaatkuchen, Erdnußkuchen Mehle aus Ölkuchen. E. Ölmehle (durch Extraktion gewonnen) Palmkernmehl und schrot, Raps- und Rübsenmehl, Leinmehl und schrot, Kokosmehl und schrot, Sojamehl und schrot. F. Tierische Produkte und Abfälle Tierkörpermehl, Kadavermehl, Heringsmehl, Walfischmehl, Fischfuttermehl, Dorschmehl, fettreich, Fischfuttermehl, Dorschmehl, fettarm, Fleischkuchen, Fleischkuchen, gemahlen, Blutmehl, Fettgrieben, Fleischfuttermehl. G. Hilfsstoffe Torfstreu Torfmull, Futterkalk, kohlensaurer und phosphorsaurer, fertig präpariert. § 2 Gegenstände der im § 1 genannten Art dürfen nur durch die Bezugs- vereinigung der deutschen Landwirte, G. m. b. H. in Berlin abgesetzt werden. Dies gilt nicht: 1. für Gegenstände, die vom Inkrafttreten dieser Verordnung ab in der Hand desselben Eigentümers einen Doppelzentner von jeder Art nicht übersteigen; 2. für Gegenstände, die Kommunalverbände oder die vom Reichskanzler bestimmten Stellen (§ 10) von der Bezugsvereinigung zum Zwecke des Absatzes erhalten haben;