— 402 — 3. für Gegenstände, die Händler von den Kommunalverbänden oder von den vom Reichskanzler bestimmten Stellen (§ 11) zum Zwecke des Absatzes erhalten haben. Etwa bestehende noch unerfüllte Lieferungsverträge begründen eine Ausnahme von dieser Vorschrift nicht. § 3 Wer Gegenstände der im § 1 genannten Art bei Beginn eines Kalenderviertel- jahrs in Gewahrsam hat, hat die bei Beginn eines jeden Kalendervierteljahrs vorhandenen Mengen getrennt nach Arten und Eigentümern unter Nennung der letzteren der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte anzuzeigen. Wer solche Gegenstände im Betriebe seines Gewerbes herstellt, hat anzuzeigen, welche Mengen er in dem laufenden Kalendervierteljahre voraussichtlich herstellen wird. Die Anzeigen sind jeweils bis zum 5. Tage jedes Kalendervierteljahrs, erstmalig zum 5. Juli 1915, zu erstatten. Die Anzeigepflicht gilt nicht für die Fälle des § 2 Abs. 2 sowie für Mengen, die der Anzeigepflichtige selbst verbraucht. Die Bezugsvereinigung kann von den Fabriken jederzeit auch die Anzeige der vorhandenen Rohmaterialien verlangen. § 4 Die Eigentümer von Gegenständen der im § 1 genannten Art haben sie der Bezugsvereinigung auf Verlangen käuflich zu überlassen und auf deren Abruf zu verladen. Auf Verlangen der Bezugsvereinigung haben sie ihr Proben gegen Erstattung der Portokosten einzusenden. Dies gilt nicht für die im § 2 Abs. 2 genannten Mengen sowie für Mengen, die zum Verbrauch im eigenen Betriebe des Eigentümers erforderlich sind. Etwa bestehende noch unerfüllte Lieferungsverträge begründen eine Ausnahme von dieser Vorschrift nicht. § 5 . Die Bezugsvereinigung hat auf Antrag des Eigentümers binnen 4 Wochen nach Eingang des Antrags zu erklären, welche bestimmt zu bezeichnende Mengen sie übernehmen will. Für diejenigen Mengen, welche die Bezugsvereinigung hier- nach nicht übernehmen will, erlischt die Absatzpflicht nach § 2. Das gleiche gilt, soweit die Bezugsvereinigung eine Erklärung binnen der Frist nicht abgibt. Alle Mengen, die hiernach dem Absatz durch die Bezugsvereinigung vor- behalten sind, müssen von ihr abgenommen werden. Der Eigentümer hat der Bezugsvereinigung anzuzeigen, von welchem Zeitpunkt ab er zur Lieferung bereit ist. Erfolgt die Abnahme nicht binnen 4 Wochen nach diesem Zeitpunkt, so ist der Kaufpreis vom Ablauf der Frist ab mit 1 v. H. über den jeweiligen Reichs- bankdiskont zu verzinsen. Mit dem Zeitpunkt, an dem die Verzinsung beginnt geht die Gefahr des zufälligen Verderbens oder der zufälligen Wertverminderung