— 406 — Zuckerfabriken haben bis zum 1. September 1915 anzuzeigen, welche Mengen Melasse und Rübenschnitzel sie im September 1915 voraussichtlich herstellen werden. Sodann haben sie bis zum 5. Tage jedes Kalendervierteljahrs anzu- zeigen, welche Mengen sie in dem laufenden Kalendervierteljahre voraussichtlich herstellen werden. Hierbei ist anzugeben, wieviel Schnitzel sie auf Grund von § 2 Abs. 2 Nr. 4 an die Rüben liefernden Landwirte zurückliefern. Die Anzeigepflichtigen haben zugleich anzugeben, ob und wie lange sie die Gegenstände ohne wesentliche Störung ihres Betriebs nach Maßgabe der vor- handenen Einrichtungen aufbewahren können. § 4 Die Eigentümer von zuckerhaltigen Futtermitteln haben sie der Bezugs- vereinigung auf Verlangen käuflich zu überlassen und auf deren Abruf zu verladen. Rüben verarbeitende Zuckerfabriken haben die Rübenschnitzel, deren käufliche Überlassung die Bezugsvereinigung verlangen kann, soweit sie Anlagen dazu besitzen, zu trocknen. Von der Verpflichtung zur käuflichen Überlassung an die Bezugsvereinigung sind ausgenommen: 1. Zuckerrüben, die an Zuckerfabriken zur Zuckererzeugung geliefert und hierzu benutzt werden; 2. Schnitzel, die von Luckerfabriken auf Grund von § 2 Abs. 2 Nr. 3 an die Rüben bauenden Landwirte zurückgeliefert und von diesen im eigenen Betriebe verfüttert werden; 3. Zuckerrüben, die in dem Wirtschaftsbetrieb, in dem sie gewonnen werden verfüttert oder auf Branntwein verarbeitet werden. § 5 Die Bezugsvereinigung hat auf Antrag des Eigentümers binnen 4 Wochen nach Eingang des Antrags zu erklären, welche bestimmt zu bezeichnende Mengen sie übernehmen will. Für diejenigen Mengen, welche die Bezugsvereinigung hiernach nicht übernehmen will, erlischt die Absatzpflicht nach § 2. Das gleche gilt, soweit die Bezugsvereinigung eine Erklärung binnen der Frist nicht abgibt. Alle Mengen, die hiernach dem Absatz durch die Bezugsvereinigung vor- behalten sind, müssen von ihr abgenommen werden. Der Eigentümer hat der Bezugsvereinigung anzuzeigen, von welchem Zeitpunkt ab er zur Lieferung bereit ist. Erfolgt die Abnahme nicht binnen 4 Wochen nach diesem Zeitpunkt, so ist der Kaufpreis vom Ablauf der Frist ab mit 1 vom Hundert über den jeweiligen Reichsbankdiskont zu verzinsen. Mit dem Zeitpunkt, an dem die Verzinsung beginnt geht die Gefahr des zufälligen Verderbens oder der zufälligen Wertverminderung auf die Bezugsvereinigung über. Der Eigentümer hat die zuckerhaltigen Futtermitte bis zur Abnahme aufzubewahren, Pfleglich zu behandeln und in handelsüblicher Weise