— 408 — § 10 Die Bezugsvereinigung darf die zuckerhaltigen Futtermittel nur an Kommunal- verbände oder an die vom Reichskanzler bestimmten Stellen nach den Weisungen der Reichsfuttermittelstelle aufzustellenden Grundsätzen abgeben. § 11 Die Kommunalverbände oder die vom Reichskanzler bestimmten Stellen haben ihren Abnehmern für Weiterverkäufe bestimmte Bedingungen und Preise vorzuschreiben. § 12 Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für die Heeresverwaltungen, die Marineverwaltung und die Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf zuckerhaltige Futtermittel, die selbst oder deren Rohstoffe nachweislich nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus dem Ausland eingeführt worden sind. · § 13 Die Landeszentralbehörden können Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung erlassen. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde und als Kommunalverband im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. § 14 Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- tausend Mark wird bestraft: 1. wer dem § 2 zuwider zuckerhaltige Futtermittel in anderer Weise als durch die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte absetzt; 2. wer die ihm nach § 3 obliegenden Anzeigen nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wer wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht; 3. wer der Verpflichtung zum Trocknen der Schnitzel §( 4 Abs. 2) oder zur Aufbewahrung und pfleglichen Behandlung (§ 5) zuwiderhandelt; 4. wer den ihm auf Grund des § 11 auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommt; 5. wer den auf Grund des § 13 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. § 15 Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung Aus- nahmen gestatten. Er ist auch ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung auf andere als die im § 1 genannten Gegenstände auszudehnen.