— 409 — § 16 Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens dieser Verordnung. Er kann Übergangsvorschriften erlassen. Berlin, den 28. Juni 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück (Nr. 4785) Bekanntmachung wegen Änderung der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Trinkbranntweinerzeugung, vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 208). Vom 28. Juni 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Änderung der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Trinkbranntweinerzeugung, vom 31. März 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 208) beschlossen: Im § 2 Abs. 2 Zeile 3 sind die Worte „zwei vom Hundert“ zu er- setzen durch: vier oder vierteljährlich bis zu zwölf vom Hundert. Berlin, den 28. Juni 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück