— 416 — (Nr. 4791) Bekanntmachung, betreffend Anwendung der Vertragszollsätze auf belgisches Obst. Vom 1. Juli 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: I Auf in Belgien erzeugtes frisches Obst der Nummer 47 des Zolltarifs finden bis auf weiteres die Vertragszollsätze Anwendung. II Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 1. Juli 1915. Der Reichskanzler In Vertretung Dr. Helfferich Den Bezug des Reichs-Geseszblatts vermitteln nur die Pofstanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.