—— 420 — (Nr. 4794) Bekanntmachung über die Höchstpreise für Petroleum und die Verteilung der Petroleumbestände. Vom 8. Juli 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1 Der Preis für je 100 Kilogramm Reingewicht Petroleum darf bei Ver- käufen von 100 Kilogramm und mehr 30 Mark nicht übersteigen. Der Preis gilt für Lieferung von einem deutschen Lager oder von der deutschen Grenze ab. Übernimmt der Verkäufer das Zurollen nach dem Lager des Käufers oder die Versendung nach einem anderen Orte, so kann er nur seine baren Auslagen und bei Verwendung eigenen Fuhrwerks eine Vergütung bis zu 1 Mark für je 100 Kilogramm Reingewicht berechnen. Bei Lieferung in Kesselwagen schließt der Höchstpreis die Vergütung für die leihweise Überlassung des Kesselwagens ein; jedoch darf für einen die Zeit von 48 Stunden überschreitenden Aufenthalt des Wagens auf der Empfangs- station eine Vergütung berechnet werden. Ferner darf berechnet werden: 1. für die käufliche Überlassung von Holzfässern eine Vergütung bis zu 4,50 Mark für je 100 Kilogramm Reingewicht des verkauften Petro- leums; wird der Rückkauf des Fasses vereinbart, so darf der Rückkauf- preis nicht geringer sein als 2,75 Mark für je 100 Kilogramm Rein- gewicht; 2. für die leihweise Überlassung von Eisenfässern eine Vergütung bis zu 1 Mark für je 100 Kilogramm Reingewicht des verkauften Petroleums und, wenn die Fässer nicht binnen zwei Monaten nach der Lieferung zurückgegeben werden, eine fernere Vergütung von 1 Mark für jedes Faß und jeden weiteren angefangenen Monat; 3. für Füllen von Gebinden des Käufers eine Vergütung bis zu 50 Pfennig für je 100 Kilogramm Reingewicht. § 2 Bei Verkäufen von weniger als 100 Kilogramm darf der Preis für je 1 Liter Petroleum bei Lieferung vom Lager oder Laden des Verkäufers ab 32 Piennig, bei Lieferung in das Haus des Käufers 34 Pfennig nicht übersteigen. Für die Überlassung und das Füllen von Behältnissen darf eine Vergütung nicht berechnet werden.