— 424 — (Nr. 4796) Bekanntmachung über die Lohnverarbeitung von Kartoffeln in kleineren Brennereien. Vom 8. Juli 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) beschlossen: Brennereien, die eine Ermäßigung der Verbrauchsabgabe auf Grund der §§ 4 und 5 des Gesetzes, betreffend Beseitigung des Branntweinkontingents, vom 14. Juni 1912 (Reichs-Gesetzbl. S. 378) oder eine Ermäßigung der Betriebs- auflage auf Grund des § 45 des Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 661) beansprucht und dementsprechend Erklärungen über die einzuhaltende Erzeugungsgrenze abgegeben haben, werden von der Verpflichtung zur Nachzahlung der aus Anlaß einer etwaigen Überschreitung der erklärten Erzeugungsgrenze fällig gewordenen Beträge an Verbrauchsabgabe und Betriebs- auflage befreit, wenn der über die Erklärung hinaus gewonnene Branntwein im Lohnbetriebe für die Reichsstelle für Kartoffelversorgung aus Kartoffeln hergestellt worden ist. Berlin, den 8. Juli 1915. Der Reichskanzler In Vertretung Dr. Helfferich Den Bezus des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt den Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.