— 427 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1915 Nr. 90 Inhalt: Bekanntnachung über die Errichtung von Vertriebsgesellschaften für den Steinkohlen- und Braumkohlenbergbau. S. 427. — Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Hafer vom 28. Juni 1915. S. 430. (Nr. 4800) Bekanntmachung über die Errichtung von Vertriebsgesellschaften für den Stein- kohlen- und Braunkohlenbergbau. Vom 12. Juli 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel I Die Landeszentralbehörden werden ermächtigt, die Besitzer von Steinkohlen- bergwerken und Braunkohlenbergwerken allgemein oder für bestimmte Bezirke oder für bestimmte Arten von Bergwerkserzeugnissen ohne ihre Zustimmung zu Gesellschaften zu vereinigen, denen die Regelung der Förderung sowie der Absatz der Bergwerkserzeugnisse der Gesellschafter obliegt. Die Landeszentralbehörden mehrerer Bundesstaaten können für ihre Gebiete oder Teile davon gemeinsame Gesellschaften zu den bezeichneten Zwecken bilden. Artikel II Für eine auf Grund des Artikel I errichtete Gesellschaft gelten folgende Bestimmungen: § 1 Die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter werden, soweit sie nicht in dieser Verordnung geregelt sind, durch die Satzung bestimmt. Die Satzung wird von der Landeszentralbehörde erlassen. Sie ist durch den Deutschen Reichsanzeiger bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung ent- steht die Gesellschaft. Die Gesellschaft ist rechtsfähig. Reichs-Gesetzbl. 1915. 103 Ausgegeben zu Berlin den 13. Juli 1915.