— 433 — Bei den Wagen für Flüssigkeiten muß die Angabe auf dem Schilde den Zusatz erhalten: Vor der Benutzung ist die Lastschale gehörig zu benetzen und die Wage durch das Einstellgewicht am Balken zum Einspielen zu bringen. 5. § 105 Nr. 1 erhält am Schlusse folgenden neuen Absatz: Wagen mit einer größten zulässigen Last von weniger als 100 Gramm haben die gleiche Fehlergrenze innezuhalten wie die Wagen mit einer größten zulässigen Last von 100 Gramm. 6. § 105 Nr. 2a) erhält am Schlusse folgenden neuen Absatz: Wagen mit einer größten zulässigen Last von weniger als 100 Gramm haben die gleiche Fehlergrenze innezuhalten wie die Wagen mit einer größten zulässigen Last von 100 Gramm. 7. Im §  105 Nr. 2 b) erhält der vorletzte Absatz folgende Fassung: Bei den Wagen mit selbsttätigem Taralaufgewichte darf der Fehler der Summe von 10 Wägungen höchstens betragen 5 Gramm für jedes Kilogramm dieser Summe. 8. § 105 Nr. 3 erhält folgende Fassung: 3. Außerdem darf bei Wagen für Flüssigkeiten, für pulver- und sand- förmige sowie für körnige, freirollende, nicht klebende, auch für schwerfließende Materialien und Erzeugnisse bei den in der richtigen Stellung und bei den in den äußersten Stellungen des Reglergewichts (Reguliergewichts) zustandege- kommenen Füllungen die Abweichung von dem Durchschnittsergebnisse der 10 bei derselben Stellung des Reglergewichts gemachten Ermittlungen höchstens betragen bei einem Füllungsgewichte bis 75 Kilogramm abwärts . . . . . . . . .  1 Gramm für jedes Kilogramm, unter 75 bis 25 Kilogram.  . . . . . . . . . 1,5    "        "       "            " auf volle 5 Gramm nach oben abgerundet, von 20 und 15 Kilogramm.  . . . . . . . 2 Gramm für jedes Kilogramm,   "    10   bis   4         "          . . . . . . . . . .  3        "        "       "              "   "       3 und  2         "           . . . . . . . . . .  4       "         "       "             "   "       1. Kilogramm bis 125 Gramm   5       "           "       "             "   " 100 Gramm abwärts . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . 0,5 Gramm. Artikel 5 Eichung der Wagen für Reisegepäck, Stückgüter, Postpakete 1. Die Überschrift der §§ 107 bis 111 wird durch folgende Überschrift ersetzt: III. Wagen zum Eisenbahngebrauche für Reisegepäck und Stückgüter sowie Wagen zum Postgebrauche für Postpakete ohne angegebenen Wert. 2. Im § 107 Nr. 1 erhält Satz 1 folgende Fassung: 1. Ausschließlich zum amtlichen Gebrauche bei Ermittlung der Beförderungs- gebühren für Reisegepäck und Stückgüter auf der Eisenbahn, einschließlich der 104*