— 449 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1915 Nr. 94 Inhalt: Bekanntmachung über die Regelung der Kriegswohlfahrtspflege. S. 449 — Bekannt- machung, betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß Lothringen, Ostpreußen usw. S. 450. — Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben. S. 451. (Nr. 4812) Bekanntmachung über die Regelung der Kriegswohlfahrtspflege. Vom 22. Juli 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) nachstehende Verordnung erlassen: § 1 Wer zugunsten von Kriegswohlfahrtszwecken eine öffentliche Sammlung, eine öffentliche Unterhaltung oder Belehrung oder einen öffentlichen Vertrieb von Gegenständen veranstalten will, bedarf zu der Veranstaltung der Erlaubnis der Landeszentralbehörde des Bundesstaats, in dessen Gebiete die Veranstaltung statt- finden soll; die Landeszentralbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen. Bevor die Erlaubnis erteilt ist, darf die Veranstaltung nicht öffentlich angekündigt werden. Die Erlaubnis gilt nur innerhalb des Bundesstaats, für den sie erteilt ist; für Ankündigungen in Zeitungen oder Zeitschriften genügt es, wenn die Ver- anstaltung von der zuständigen Stelle des Ortes erlaubt ist, an dem die Zeitung oder Zeitschrift erscheint. § 2 Vorstehende Vorschriften finden keine Anwendung auf Veranstaltungen zur Unterhaltung und Belehrung, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits öffentlich angekündigt sind und innerhalb vier Wochen nach dem Inkrafttreten der Verordnung stattfinden. Für bereits begonnene Sammlungen und Vertriebe ist die Erlaubnis binnen vier Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung beizubringen, widrigenfalls sie eingestellt werden müssen. Reichs-Gesetzbl. 1915. 108 Ausgegeben zu Berlin den 23. Juli 1915.