— 450 — § 3 Mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird bestraft: 1. wer ohne die erforderliche Erlaubnis eine Unternehmung der im § 1 bezeichneten Art veranstaltet; 2. wer als Angestellter oder Beauftragter an einer nicht erlaubten Ver- anstaltung der im § 1 bezeichneten Art mitwirkt; 3. wer als Veranstalte oder als Angestellter oder Beauftragter die er- wirkte Erlaubnis überschreitet oder den in der Erlaubnis festgesetzten Bedingungen zuwiderhandelt; 4. wer eine Veranstaltung der im § 1 bezeichneten Art öffentlich ankündigt, bevor die erforderliche Erlaubnis erteilt ist. Der Ertrag aus nicht erlaubten Veranstaltungen (§ 1) kann ganz oder teilweise für dem Staate verfallen erklärt werden; der für verfallen erklärte Betrag ist nach den Bestimmungen der Landeszentralbehörde für Kriegswohlfahrtszwecke zu verwenden. § 4 Wird eine der im § 3 mit Strafe bedrohten Handlungen durch die Presse begangen, so können die im § 21 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 65) bezeichneten Personen nur verantwortlich gemacht werden, wenn sie selbst Veranstalter sind. § 5 Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbe- stimmungen. § 6 Die Verordnung tritt am 1. August 1915 in Kraft. Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler. Berlin, den 22. Juli 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück (Nr. 4813) Bekanntmachung, betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß- Lothringen, Ostpreußen usw. Vom 22. Juli 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: