— 454 — II Für Wein in Fässern oder Kesselwagen mit einem Weingeistgehalte von nicht mehr als zwanzig Gewichtsteilen in hundert zur Kognakbereitung unter Über- wachung der Verwendung — Tarifnummer 180 — wird bis auf weiteres der allgemeine Zollsatz auf zehn Mark für einen Doppelzentner festgesetzt. III Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 22. Juli 1915. Der Reichskanzler In Vertretung Dr. Helfferich Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.