— 455 — Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1915 Nr. 96 Inhalt: Bekann tmachung über die Errichtung einer Reichsfuttermittelstelle. S. i455. — Bekannt- machung über die Höchstpieise für Brotgetreide. S. 458. — Bekanntmachung einer Änderung der Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1915 vom 28. Juni 1915. S. 461. — Bekanntmachung über die Höchstpreise für Gerste. S. 462. — Bekannt- machung über die Höchstpreise für Hafer. S. 464. — Bekanntmachung über die Aufhebung des Verbots der Kaufverträge über Brotgetreide, Gerste und Hafer. S. 465. — Bekannt- machung über die Wiederholung der Anzeige der Bestände von Verbrauchszucker. S. 466. (Nr. 4816) Bekanntmachung über die Errichtung einer Reichsfuttermittelstelle. Vom 23. Juli 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: · § 1 Zur Durchführung der Vorschriften des Bundesrats über den Verkehr mit Hafer, Gerste, zuckerhaltigen Futtermitteln und Kraftfuttermitteln einschließlich der Kleie, wird eine Reichsfuttermittelstelle errichtet. Sie ist eine Behörde und besteht aus einem Vorsitzenden, einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden und einer vom Reichskanzler zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sowie die Mitglieder werden vom Reichskanzler ernannt. Dieser führt die Aufsicht und erläßt die näheren Bestimmungen. § 2 Der Reichsfuttermittelstelle wird ein Beirat beigegeben, der aus vier Ab- teilungen besteht. Die Mitglieder des Beirats werden vom Reichskanzler bestellt. Er ernennt auch die Vorsitzenden der Abteilung und erläßt die erforderlichen näheren Bestimmungen. Die erste Abteilung ist zuständig für Hafer, die zweite für Gerste, die dritte für zuckerhaltige Futtermittel, die vierte für Kraftfuttermittel einschließlich Kleie. Reichs.Gesetzbl. 1915. 110 Ausgegeben zu Berlin den 24. Juli 1915.