— 472 — schrieben werden. Wird sie genehmigt, so wird dies vermerkt. Wird die Ge- nehmigung versagt oder unterbleibt die Unterschrift, so soll der Grund angegeben werden. Die Verhandlungsniederschrift soll von dem Vorsitzenden und dem Schrift- führer unterschrieben werden. § 11 Der Reichskanzler (Reichsamt des Innern und Reichsschatzamt), das zu- ständige Kriegsministerium beziehungsweise das Reichs-Marineamt können stets von dem Stande der Sache durch Akteneinsicht Kenntnis nehmen, zu den Ver- handlungen Vertreter entsenden und Anträge stellen. Sie sind durch den Vor- sitzenden des Reichsschiedsgerichts von den anstehenden Verhandlungen zu benach- richtigen. Den übrigen Beteiligten kann der Vorsitzende die Akteneinsicht nach seinem Ermessen gestatten. § 12 Das Reichsschiedsgericht, vor seinem Zusammentreten der Vorsitzende, kann den Beteiligten aufgeben, binnen einer bestimmten Frist die Tatsachen und Beweis- mittel, auf die sich ihr Anspruch stützt, in einem Schriftsatz niederzulegen und Urkunden sowie andere Beweismittel vorzulegen oder Zeugen zu gestellen; dabei kann verlangt werden, daß der Schriftsatz von einem mit schriftlicher Vollmacht versehenen, bei einem deutschen Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben ist. Die Frist soll nicht weniger als eine Woche und nicht mehr als einen Monat betragen. Bei Versäumnis der Frist kann das Reichsschiedsgericht nach Lage der Sache ohne Berücksichtigung der nicht beigebrachten Beweismittel entscheiden. § 13 Das Reichsschiedsgericht ist nach freiem Ermessen in den ihm geeignet scheinenden Fällen befugt, ohne weitere Erhebungen auf Grund seiner Geschäfts- erfahrung zu entscheiden. § 14 Die Verhandlungssprache ist deutsch. Eingaben und Schriftsätze, die nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, haben nur dann Anspruch auf Berück- sichtigung, wenn ihnen eine beglaubigte deutsche Übersetzung beigefügt ist; das gleiche gilt für beigefügte Urkunden und sonstige Schriftstücke. § 15 Der Vorsitzende kann anberaumte Termine verlegen, Verhandlungen vor- tagen und Termine zur Verkündung der Entscheidung anberaumen. § 16 Bei der Abstimmung stellt der Vorsitzende die Fragen und sammelt die Stimmen. Bilden sich in Beziehung auf Summen, über die zu entscheiden ist,