— 473 — mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden die für die größte Summe abgegebenen Stimmen den für die zunächst geringere abgegebenen so lange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergibt. Der Berichterstatter stimmt zuerst, der Vorsitzende zuletzt ab. Im übrigen stimmt das jüngere Mitglied vor dem älteren ab. § 17 Die Entscheidung erfolgt durch Beschluß im Namen des Reichs. Der Beschluß enthält die Namen der Mitglieder, welche bei der Ent- scheidung mitgewirkt haben, und ist von dem Vorsitzenden zu unterschreiben. Er ist mit Gründen zu versehen, wenn das Reichsschiedsgericht dies für angezeigt erachtet. Der Beschluß wird mit der Eingangsformel „Im Namen des Reichs“ ausgefertigt. Die Ausfertigung ist von dem Schriftführer zu beglaubigen. § 18 Der Vorsitzende hat die Überweisung des festgestellten Übernahmepreises an den Empfangsberechtigten binnen zwei Wochen nach Ergehen der Entscheidung zu veranlassen. An deutsche und neutrale Beteiligte erfolgt die Überweisung durch Zahlung nach Anordnung des Vorsitzenden. Die Regelung der Überweisung an Angehörige feindlicher Staaten bleibt vorbehalten. Bestehen Zweifel über die Person des berechtigten Empfängers, so darf der Vorsitzende anordnen, daß der Übernahmepreis ganz oder teilweise unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme bei der Reichsbank hinterlegt wird. § 19 Die Kosten des Schätzungsverfahrens fallen dem Reiche zur Last. Auf Antrag können den Beteiligten notwendige Auslagen erstattet werden, deren Betrag festzusetzen ist; die Entscheidung erfolgt, wenn sie nicht in dem Beschlusse des Reichsschiedsgerichts (§ 17) getroffen ist, endgültig durch den Vorsitzenden. § 20 Die Mitglieder des Reichsschiedsgerichts erhalten bei Dienstverrichtungen außerhalb ihres Wohnsitzes aus Reichsmitteln Tagegelder und Reisekosten nach den Sätzen für vortragende Räte der obersten Reichsbehörden. Berlin, den 22. Juli 1915. Der Reichskanzler Im Auftrage Richter