— 476 — damit betraut werden, für solche Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist vom Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Postprotestauftrage hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst Verzugszinsen von 6 vom Hundert vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich vom .... .ab“ Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Ein- ziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechselsumme und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben. C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser ein Sonn- oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn- oder Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten Werktag zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 30. Oktober 1915 (Abs. B) abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen. 3. Die Änderungen treten sofort in Kraft. Berlin, den 23. Juli 1915. Der Reichskanzler In Vertretung Kraetke (Nr. 4827) Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der Verordnung über das Verbot des Vorverkaufs von Ölfrüchten der Ernte des Jahres 1915 vom 22. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 345). Vom 24. Juli 1915. Auf Grund des § 4 der Verordnung über das Verbot des Vorverkaufs der Emte des Jahres 1915 usw. vom 17. Juni 1915 (Reichs.Gesetzbl. S. 341) bestimme ich: Die Verordnung über das Verbot des Vorverkaufs von Ölfrüchten der Ernte des Jahres 1915 vom 22. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 345) tritt hiermit außer Kraft. Berlin, den 24. Juli 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.