— 489 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1915 Nr. 103 Inhalt: Bekanntmachung wegen Ergänzung der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln vom 28. Juni 1915. S. 489. — Bekanntmachung über Änderung der Verordnung, betreffend Einschränkung der Malzverwendung in den Bierbrauereien, vom 15. Februar 1915. S. 490 — Bekanntmachung, betreffend Änderung der Verordnung über Malz vom 17. Mai 1915. S. 491— Bekanntmachung über die Vergütung für Olfrüchte. S. 491. — Berichtigung. S. 492. (Nr. 4833) Bekanntmachung wegen Ergänzung der Verordnung über den Verkehr mit Kraft- futtermitteln vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S.399). Vom August 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) beschlossen, die Bekanntmachung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 399) wie folgt zu ergänzen: I Dem § 4 ist als Absatz 4 anzufügen: Der Reichskanzler kann die weiteren Bedingungen der Über- lassung festsetzen. Hinter § 4 ist einzusetzen: Il § 4a Erzeuger von nasser Kartoffelpülpe und nassen Biertrebern haben diese Futtermittel auf Verlangen der Bezugsvereinigung zu trocknen, soweit sie Anlagen dazu besitzen und die Bezugsvereinigung die Ab- nahme zusichert. III Hinter § 8 ist als neuer Absatz einzufügen: Für bare Auslagen und Transportkosten werden 20 Mark für die Tonne berechnet. Die Lieferung hat seitens der Bezugsvereinigung zu einheitlichen Preisen frei jeder deutschen Eisenbahnstation zu erfolgen. Der Reichskanzler kann die Bedingungen der Überlassung anderweit festsetzen. Reichs-Gesetzbl. 1915. 118 Ausgegeben zu Berlin den 6. August 1915.