— 492 — Die Vergütung für Verwahrung und pflegliche Behandlung der Olfrüchte nach Ablauf der im § 4 der Verordnung genannten Frist von zwei Wochen beträgt für jeden angefangenen Monat und jede angefangene Tonne eine Mark. Berlin, den 5. August 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück Berichtigung Auf Seite 464 des Reichs-Gesetzblatts von 1915 ist im § 5 der Bekannt- machung über die Höchstpreise für Hafer, vom 23. Juli 1915, in der ersten Zeile das Wort ,,vor“ in ,,nach“ zu ändern. Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.