— 493 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1915 Nr. 104 Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 493 — Bekanntmachung, betreffend die Einschränkung der Arbeitszeit in Spinnereien, Webereien und Wirkereien. S. 495. (Nr. 4837) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 10. August 1915. Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird, wie folgt, geändert: Nr. la. Sprengstoffe. Eingangsbestimmungen. A Sprengmittel. 2. Gruppe b). Es wird eingeschaltet: hinter dem mit „Helit“ beginnenden Absatz: Kiwit mit den angehängten Zahlen I, II, III und IV (Gemenge von höchstens 77 Prozent Natrium- oder Kaliumchlorat und Kohlen-- stoffträgern (wie Paraffin, Naphthalin, Vaseline, Mehle, Öle), auch mit flüssigem Trinitrotoluol — höchstens 15 Prozent —, Dinitrotoluol, Dinitronaphthalin, Kochsalz sowie höchstens 4 Prozent Schießwolle). In dem mit „Gesteins-Koronit“ beginnenden Absatz hinter „Gesteins- Koronit“: sowie Gesteins-Favorit In dem mit „Kohlen-Koronit“ beginnenden Absatz hinter „Kohlen-Koronit“: sowie Kohlen-Favorit Nr. Ib. Munition. Eingangsbestimmungen. In Ziffer 3c) wird das Wort „Schwarzpulverladung“ ersetzt durch: Zündladung Reichs-Gesetzbl. 1915. 119 Ausgegeben zu Berlin den 13. August 1915.