— 494 — In Ziffer 7e) wird hinter dem Worte „Trinitrotoluol" nachgetragen: , Cheddit A. Verpackung. Zu 7. Anmerkung zu Abs. (e) am Fuße der Seite. Der Eingang wird gefaßt: Während der Dauer des Krieges gilt für Handwurf- Munition in Wagenladungen (nur Diskus-Handgranaten werden in Mengen bis 200 kg als Stückgut befördert) folgendes: Der mit „Diskus-Handgranaten“ beginnende Absatz wird gefaßt: Diskus-Handgranaten dürfen mit den zugehörigen Sprengkapseln in eine Überkiste zusammengepackt werden. Die Sprengkapseln — höchstens 52 — müssen in einem besonderen Holzklötzchen so verpackt sein, daß sie in genügendem Abstand voneinander sicher festgehalten werden. Das Klötzchen mit Sprengkapseln ist in ein Fach der Überkiste, in die die Diskus-Handgranaten (nicht mehr als 50) verpackt werden, fest einzusetzen. B. Aufgabe. Im Abs. (2) wird am Ende ein Sternchen *) und am Fuße der Seite folgende Anmerkung hinzugefügt: *) Wegen Zulassung von Diskus-Handgranaten mit beigepackten Zündern zur Stüchgut- beförderung während der Dauer des Krieges s. Anm. zu A. Zu 7. Absf. (3). Die Änderungen treten sofort in Kraft. Berlin, den 10. August 1915. Das Reichs-Eisenbahnamt In Vertretung Petri