— 511 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1915 Nr. 100 Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Festsetzung der Ortslöhne. S. 511. — Bekanntmachung, be- treffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in Belgien. S. 511. (Nr. 4847) Bekanntmachung, betreffend Festsetzung der Ortslöhne. Vom 19. August 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Die in der Bekanntmachung, betreffend Festsetzung der Ortslöhne, vom 4. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 396) bestimmte Frist, für welche die erstmalige Festsetzung der Ortslöhne im ganzen Reiche gilt (§ 151 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung), wird bis zum 31. Dezember 1916 verlängert. Berlin, den 19. August 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück (Nr. 4848) Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in Belgien. Vom 17. August 1915. Auf. Grund des § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats, betreffend die Verlängerung der im Artikel 4 der revidierten Pariser Übereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 2. Juni 1911 vorgesehenen Prioritätsfristen, vom 7. Mai 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 272) wird hierdurch bekanntgemacht, daß in den besetzten Gebieten Belgiens die bezeichneten Fristen, soweit sie nicht vor dem 31. Juli 1914 abgelaufen sind, bis auf weiteres zugunsten der deutschen Reichsangehörigen verlängert sind. Berlin, den 17. August 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Reichs-Gesetzbl. 1915. 124 Ausgegeben zu Berlin den 21. August 1915.