— 514 — (Nr. 4850) Bekanntmachung über die Berichtigung und Ergänzung der Bekanntmachung gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 467). Vom 22. August 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) beschlossen, die Bekanntmachung gegen übermäßige Preis- steigerung vom 23. Juli 1915 Reichs.Gesetzbl. S. 467) wie folgt zu berichtigen und zu ergänzen: I Im § 2 Abs. 3 werden die Worte „fünf vom Hundert des Einkaufspreises“, ersetzt durch ,,den Einkaufspreis um fünf vom Hundert“. ii Im § 6 Abs. 1 wird als zweiter Satz zugefügt: „Sie findet keine Anwendung auf Gegenstände, für die Höchstpreise festgesetzt sind.“ Berlin, den 22. August 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsbruckerel.