— 517 — drei Betriebsjahre die Rübenanbaufläche und die Zuckergewinnung ermittelt und nach dem gefundenen Durchschnittsertrag und dem anfangs Juni für die Steuer- behörde aufzustellenden Anbaunachweis die voraussichtliche Gewinnung für das Betriebsjahr 1915/16 berechnet. Auf Antrag wird bei der Berechnung eines der drei Jahre ausgelassen und der Durchschnittsertrag der beiden anderen Jahre zugrunde gelegt. Bei neuen Fabriken und solchen, die in den letzten drei Betriebsjahren nicht voll gearbeitet haben, wird die voraussichtliche Gewinnung nach dem Anbau für das Betriebsjahr 1915/16 durch Sachverständige geschätzt; eine solche Schätzung erfolgt auch auf Antrag und auf Kosten einer Rohzuckerfabrik, falls sie geltend macht, daß für das laufende Betriebsjahr eine Mißernte vorliegt. Die Verteilung der 55 Hundertteile der voraussichtlichen Gewinnung (§1 Abs. 1) kann auf Grund einer durch die Verteilungsstelle vorzunehmenden Voreinschätzung erfolgen. § 3 Rübenverarbeitende Fabriken, die im Betriebsjahr 1913/14 ihre gesamte Erzeugung auf Weißzucker verarbeitet haben, ohne fremden Rohzucker in einer 10 vom Hundert ihrer eigenen Rohzuckererzeugung übersteigenden Menge in den Fabrik- betrieb aufgenommen zu haben (reine landwirtschaftliche Weißzuckerfabriken), dürfen im Betriebsjahr 1915/16 nur 30 vom Hundert mehr Verbrauchszucker nach Ver- steuerung in den freien Verkehr bringen, als sie unmittelbar oder mittelbar in 12 aufeinanderfolgenden, aus der Zeit vom 1. Oktober 1908 bis zum 31. August 1914 auszuwählenden Monaten steueramtlich zum Inlandsverbrauche haben abfertigen lassen, zuzüglich der versteuerten Vorräte bei Beginn und abzüglich der ver- steuerten Vorräte am Ende der gewählten 12 Monate. Sie sind berechtigt, 20 vom Hundert mehr Verbrauchszucker herzustellen, als sie in den steuerpflichtigen In- landsverkehr bringen dürfen. Rübenverarbeitende Fabriken, die regelmäßig im wesentlichen nur für einen beschränkten Personenkreis, z. B. ihre Angestellten, Arbeiter und die beteiligten rübenbauenden Landwirte Verbrauchszucker herstellen, dürfen nur 30 vom Hundert mehr Verbrauchszucker herstellen und in den freien Verkehr bringen als im Betriebsjahr 1913/14. · Rübenverarbeitende Fabriken, die im Betriebsjahr 1913/14 Rohzucker zum Zwecke der Raffination in den Fabrikbetrieb in einer Menge aufgenommen haben, die 10 vom Hundert der in der Fabrik aus Rüben hergestellten Menge übersteigt, unterliegen keiner Beschränkung hinsichtlich der Herstellung und des Absatzes von Verbrauchszucker. Rübenverarbeitende Fabriken, die im Betriebsjahr 1913/14 Rohzucker und Verbrauchszucker abgegeben haben, ohne daß der Fall von Abs. 2 oder 3 vor- liegt, werden wie die im Abs. 1 aufgeführten Fabriken behandett. Die Verbrauchszuckermengen, die nach den Abs. 1 und 4 von den einzelnen Fabriken in den freien Verkehr gebracht werden dürfen, werden von der Ver- teilungsstelle festgesetzt. 126*