— 518 — § 4 Soweit die im § 3 aufgeführten Fabriken zur Herstellung von Ver- brauchszucker berechtigt sind und hiervon Gebrauch machen, sind sie zur Lieferung von Rohzucker (§§ 1 und 12) nicht verpflichtet. § 5 Der Reichskanzler kann bestimmen, daß von jeder Rohzuckerfabrik für den verteilten und von jeder Verbrauchszuckerfabrik für den zugeteilten Rohzucker eine Gebühr von ¼ Pfennig für je 50 Kilogramm zu erheben ist. Die Gebühr ist an eine von dem Reichskanzler zu bezeichnende Kasse zu zahlen und zur Deckung der Unkosten der Verteilungsstelle zu verwenden. Über einen nach Außerkrafttreten dieser Verordnung verbleibenden Überschuß verfügt der Reichskanzler. § 6 Der Preis des von den Rohzuckerfabriken zu liefernden Rohzuckers beträgt für 50 Kilogramm von 88 vom Hundert Ausbeute ohne Sack frei Magdeburg 12 Mark bei Lieferung bis zum 31. Dezember 1915; bei späterer Lieferung erhöht er sich am Ersten jedes Monats um 0,10 Mark bis auf höchstens 12,50 Mark. Der Bundesrat bestimmt auf dieser Grundlage die Preise, die für die einzelnen Fabriken frei Verladestelle gelten, sowie die Preise, die für Rohzucker gelten, der außerhalb des Standorts der Fabriken eingelagert ist. Rohzucker, der innerhalb der zur Verteilung gelangenden 55 Hundert- teile liegt, ist auf Verlangen der Verbrauchszuckerfabrik in Säcken zu liefern, die diese stellt; ist die Rohzuckerfabrik bis zum ersten Tage des Lieferungsmonats nicht im Besitze der Säcke, so steht es ihr frei, den Rohzucker bis zum Eingang der Säcke in eigenen Säcken zu liefern. Über 55 Hundertteile ist der Rohzucker nach Wahl des Verkäufers in Säcken, die der Verkäufer oder die Verbrauchs- zuckerfabrik stellt, zu liefern. Bei Lieferung in Säcken des Verkäufers ist eine Leihgebühr von höchstens 10 Pfennig für 50 Kilogramm für die ersten 6 Wochen vom Tage des Einganges des Zuckers in die Verbrauchszuckerfabrik bis zum Tage der Rücksendung der Säcke und für jeden weiteren Monat eine solche von je 2 Pfennig zu berechnen. Die Säcke sind längstens binnen 6 Monaten zurück- zusenden. Hinsichtlich des Preises für Rohzucker aus dem Betriebsjahr 1914/15 und aus früheren Betriebsjahren bewendet es bei den bestehenden Bestimmungen. § 7 Die Verbrauchszuckerfabriken dürfen vom 1. Oktober 1915 ab gemahlenen Melis nicht teurer verkaufen als zu einem Preise, der bei Lieferung ab Magdeburg für 50 Kilogramm ohne Sack einschließlich der Verbrauchssteuer nicht mehr beträgt als 22,60 Mark. Der Preis erhöht sich bei Lieferung nach dem 31. Dezember 1915 am Ersten jedes Monats um 0,10 Mark bis auf höchstens 23,10 Mark.