3. — 520 — wer die nach § 12 erforderte Anzeige innerhalb der gesetzten Frist nicht erstattet oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht. § 14 Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 26. August 1915. (Nr. 4853) Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück Bekanntmachung über den Verkehr mit Hülsenfrüchten. Vom 26. August 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigug des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1 Erbsen, Bohnen und Linsen (Hülsenfrüchte) dürfen nur durch die Zentral- Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin abgesetzt werden. Diese Vorschrift gilt nicht 1. für Ackerbohnen, Sojabohnen, Erbsenschalen und kleie (§ 1 A und B der Bekanntmachung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln vom 28. Juni 1915 [Reichs-Gesetzbl. S. 399)) 2. für die Lieferung von Hülsenfrüchten an Naturalberechtigte, insbesonden Altenteiler und Arbeiter, die diese kraft ihrer Berechtigung oder ab Lohn zu beanspruchen haben; 3. für Hülsenfrüchte, die von Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe oder von Händlern mit Saatgut für Saatzwecke geliefert werden, so- weit die Unternehmer oder die Händler sich nachweislich in den letzen zwei Jahren mit dem Verkaufe von Hülsenfrüchten zu Saatzwecken befaßt haben. Der Nachweis ist durch eine behördlich beglaubigte Bescheinigung zu erbringen. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer für Ausstellung dieser Bescheinigungen zuständig ist; 4. für frisches Gemüse und für eingemachte Hülsenfrüchte in geschlossenen Behältnissen (Konserven); 5. für Hülsenfüchte solange sie sich im Gemenge mit anderer Frucht befinden 6. für Hülsenfrüchte, die im Eigentume der Heeresverwaltung oder der Marineverwaltung stehen; 7. für Hülsenfrüchte, die von der Zentral-Einkaufsgesellschaft zur Abgabe an Verbraucher weitergegeben sind.