— 534 — Gesetzes gestattet werden kann, wird für Kriegsteilnehmer bis zum Schlusse des- jenigen Kalenderjahrs verlängert, welches auf das Jahr folgt, in welchem der Krieg beendet ist. VI § 16 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Die Bestimmungen in den §§ 1 bis 12 gelten für die Zeit vom 1. August 1914 an. Berlin, den 26. August 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Relchsdruckerei-