— 540 — Artikel III Von der Ermächtigung des Artikel I ist kein Gebrauch zu machen, wenn innerhalb einer durch den Reichskanzler zu bestimmenden Frist von Bergwerks- besitzern, deren Förderung nach amtlichen Fördernachweisungen mehr als 97 vom Hundert der Gesamtförderung des in Betracht kommenden Bezirkes ausmacht, eine Vereinigung zu den im Artikel I bezeichneten Zwecken durch Vertrag gebildet wird und der Reichskanzler durch den geschlossenen Vertrag die öffentlichen Interessen für gewahrt erachtet. Artikel IV Eine auf Grund des Artikel I errichtete Gesellschaft wird durch den Reichs- kanzler aufgelöst, wenn für den in Betracht kommenden Bezirk von Bergwerks- besitzern, die über die im Artikel III bezeichnete Förderung verfügen, eine Ver- einigung zu den im Artikel I bezeichneten Zwecken durch Vertrag gebildet wird und der Reichskanzler durch den geschlossenen Vertrag die öffentlichen Interessen für gewahrt erachtet. Artikel V. Der Reichskanzler wird ermächtigt, die ihm auf Grund dieser Verordnung zustehenden Befugnisse der Landeszentralbehörde zu übertragen. Diese Über- tragung ist widerruflich. Artikel VI Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt zwei Jahre nach Friedensschluß außer Kraft; der Bundesrat kann einen früheren Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmen. Mit dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Verordnung gelten die gemäß Artikel 1 errichteten Gesellschaften als aufgelöst.