— 549 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1915 117 Inhalt: Bekanntmachung zur Erweiterung der Bekanntmachung über Vorratserhebungen. S. 519. —— — (Nr. 4864) Bekanntmachung zur Erweiterung der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54). Vom 3. September 1915. D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel I In der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54) werden folgende Anderungen vorgenommen: 1. Der 9§# 2 erhält in Nummer 1 folgende Fassung: Personen, die solche Gegenstände im Gewahrsam haben oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebs oder sonst des Erwerbes wegen kaufen oder verkaufen; 2. im § 3 Abs. 2 wird hinter Nummer 5 eingefügt: 6. zu welchen Preisen die Gegenstände hergestellt oder angeschafft sind. 3. im §& 4 wird das Wort „Vorratsräume“ durch „Räume“ ersetzt. Artikel I Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 3. September 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, grdruckt in der Reichsdruckerei. Reichs--Gesetbl. 1915 133 Ausgegeben zu Berlin den 10. September 1915.