561 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1915 00004121 Inhalt: Gesetz, betreffend den Schutz von Berufstrachten und Berufsabzeichen für Betätigung in der Krankenpflege. S. ös#1. — Bekanntmachung zur Entlastung der Gerichte. S. 562. — (Nr. 4873) Gesetz, betreffend den Schutz von Berufstrachten und Berufsabzeichen für Be- tätigung in der Krankenpflege. Vom 7. September 1915. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen Xx. verordnen im Namen des Reichs nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: 1 Wer Trachten oder Abzeichen, die im Deutschen Reiche als Berufstrachten oder Berufsabzeichen für die Betätigung in der Krankenpflege staatlich anerkannt sind, unbefugt trägt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. 2 Die Anwendung der Vorschrift des § 1 wird durch Abweichungen in der Tracht oder in dem Abzeichen nicht ausgeschlossen, sofern ungeachtet dieser Ab- weichungen die Gefahr einer Verwechslung vorliegt. 3 Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1915 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 7. September 1915. (L. S.) Wilhelm Delbrück Reichs-Gesetzbl. 1915. 137 Ausgegeben zu Berlin den 11. September 1915.