— 563 — § 5 Der Beklagte kann gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs Wider- spruch erheben, solange der Vollstreckungsbefehl nicht verfügt ist. Der Wider- spruch wird durch Einreichung eines Schriftsatzes erhoben. Der Gerichtsschreiber hat dem Beklagten auf Verlangen eine Bescheinigung darüber zu erteilen, daß er rechtzeitig Widerspruch erhoben habe. Die Vorschriften des § 2 und des § 5 Abs. 2 der Verordnung über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen (Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 290) finden entsprechende Anwendung. Einer Zurückweisung des nicht rechtzeitig erhobenen Widerspruchs bedarf es nicht. § 6 Durch die rechtzeitige Erhebung des Widerspruchs gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs verliert der Zahlungsbefehl seine Kraft. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen. § 7 Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben, so bestimmt der Vorsitzende von Amts wegen Termin zur mündlichen Verhandlung. Die Parteien sind von Amts wegen zu laden; die Ladungsfrist beträgt mindestens drei Tage. § 8 Der Zahlungsbefehl ist nach Ablauf der darin bestimmten Frist auf schriftlichen Antrag des Klägers für vorläufig vollstreckbar zu erklären, sofern nicht vor der Vollstreckbarkeitserklärung von dem Beklagten Widerspruch erhoben ist. Die Vollstreckbarkeitserklärung wird von dem Gerichtsschreiber verfügt. In den Vollstreckungsbefehl sind die von dem Kläger zu berechnenden Kosten des bisherigen Verfahrens aufzunehmen. Will der Gerichtsschreiber dem Antrag nicht entsprechen, so hat er das Gesuch nach Anhörung des Klägers dem Gerichte zur Entscheidung vorzulegen. Gegen den Beschluß des Gerichts, durch welchen der Antrag zurückgewiesen wird, findet sofortige Beschwerde statt. Der Vollstreckungsbefehl wird auf die mit dem Zahlungsbefehle versehene Klage oder auf ein damit zu verbindendes Blatt gesetzt. Im letzteren Falle findet die Vorschrift des § 313 Abs. 3 Satz 6 der Zivilprozeßordnung entsprechende Amvendung. § 9 Der Vollstreckungsbefehl steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten, auf Versäumnis erlassenen Endurteile gleich. Gegen den Vollstreckungsbefehl findet der Einspruch nach den Vorschriften der §§ 339 bis 346 der Zivilprozeß- ordnung statt. · § 10 In den Fällen der §§ 1 bis 3 findet eine Anfechtung der Entscheidung des Vorsitzenden nicht statt. · 137*