— 564 — § 11 Für den Urkunden- und Wechselprozeß gelten die folgenden besonderen Vorschriften: 1. Die Urkunden sollen in Urschrift oder in Abschrift der Klage beigefügt und in Abschrift mit der Klage zugestellt werden. 2. Bei Erlaß des Zahlungsbefehls (§ 1) und des Vollstreckungsbefehls (§ 8) bedarf die Statthaftigkeit der gewählten Prozeßart keiner Prüfung. 3. Beschränkt sich der Widerspruch auf den Antrag, dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten, so ist der Vollstreckungsbefehl (§ 8) unter diesem Vorbehalte zu erlassen. Auf das weitere Verfahren findet die Vorschrift des § 600 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. 4. Die Ladungsfrist (§ 7) beträgt mindestens vierundzwanzig Stunden. § 12 Im Verfahren vor den Landgerichten werden für den Erlaß eines Zahlungs- befehls (§ 1) zwei Zehntel der vollen Gebühr (§ 8 des Gerichtskostengesetzes) er- hoben. Die Gebühr wird auf spätere Gebühren des Rechtsstreits angerechnet. Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß des Vollstreckungsbefehls (§ 8) gilt im Sinne des Gerichtskostengesetzes als Entscheidung über den Antrag auf Erlaß des Versäumnisurteils. Im Verfahren vor den Landgerichten gilt der Antrag auf Erlaß des Vollstreckungsbefehls (§ 8) im Sinne der Gebührenordnung für Rechtsanwälte als ein in nicht kontradiktorischer Verhandlung gestellter Antrag auf Erlaß des Versäumnisurteils. Mahnverfahren vor den Amtsgerichten § 13 Ein Anspruch, der zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehört, soll un- beschadet der §§ 500, 510c der Zivilprozeßordnung im Mahnverfahren geltend gemacht werden, wenn es gemäß § 688 der Zivilprozeßordnung zulässig ist. § 14 Wird bei dem Amtsgerichte der Vorschrift des § 13 zuwider eine Klage angebracht, die lediglich auf einen im Mahnverfahren verfolgbaren Anspruch gerichtet ist, so gilt sie als Gesuch um Erlaß des Zahlungsbefehls, es sei denn, daß der Kläger glaubhaft macht, der Beklagte werde den Anspruch bestreiten und sich auf die Klage einlassen. Der Klage soll eine Berechnung der Kosten beigefügt werden, deren Er- stattung der Kläger verlangt. Der Zahlungsbefehl wird auf die Urschrift der Klage oder ein damit zu verbindendes Blatt gesetzt. Im letzteren Falle findet die Vorschrift des § 313 Abs. 3 Satz 6 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Der Zahlungs-