— 565 — befehl braucht die im § 690 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Erfordernisse des Gesuchs nicht zu enthalten. Die Zustellung einer mit dem Zahlungsbefehle versehenen Klage hat die Wirkungen, die mit der Zustellung eines Zahlungsbefehls verbunden sind. An die Stelle der Zurückweisung des Gesuchs (§ 691 der Zivilprozeß- ordnung) tritt die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung. § 15 Der Zahlungsbefehl wird als Urkunden- oder als Wechsel-Zahlungsbefehl bezeichnet: 1. wenn das Gesuch des Gläubigers auf den Erlaß eines Urkunden- oder eines Wechsel--Zahlungsbefehls gerichtet ist; 2. wenn im Falle des § 14 Abs. 1 die Klage die Erklärung enthält, daß im Urkunden- oder Wechselprozesse geklagt werde. § 16 Für das Urkunden- und Wechsel-Mahnverfahren gelten folgende besonderen Vorschriften: 1. Die Bezeichnung als Urkunden- oder als Wechsel-Zahlungsbefehl hat die Wirkung, daß die Klage, wenn rechtzeitig Widerspruch erhoben wird, als im Urkunden- oder im Wechselprozeß erhoben anzusehen ist. 2. Die Frist für den Widerspruch wird vom Gericht in dem Zahlungs- befehle bestimmt; sie ist den Vorschriften über die Einlassungsfrist ent- sprechend zu bemessen. 3. Die Urkunden sollen in Urschrift oder in Abschrift dem Gesuch um Erlaß des Zahlungsbefehls (§ 15 Nr. 1) oder der Klage (§ 15 Nr. 2) beigefügt und in Abschrift mit dem Zahlungsbefehle zugestellt werden. 4. Bei Erlaß des Zahlungsbefehls und des Vollstreckungsbefehls bedarf die Statthaftigkeit der gewählten Prozeßart keiner Prüfung. 5. Beschränkt sich der Widerspruch auf den Antrag, dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten, so ist der Vollstreckungsbefehl unter diesem Vorbehalte zu erlassen. Auf das weitere Verfahren findet die Vorschrift des § 600 der Zivilprozeßordnung entsprechende An- wendung. 6. Die Ladungsfrist beträgt mindestens drei Tage; soweit die Einlassungs- frist kürzer ist, entspricht sie dieser. § 17 Im Mahnverfahren erhält der Rechtsanwalt: 1. die Sätze des § 9 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte für die Erwirkung des Zahlungsbefehls, einschließlich der Mitteilung des Widerspruchs an den Auftraggeber; 2. zwei Zehntel der Sätze des § 9 für die Erhebung des Widerspruchs; 3. fünf Zehntel der Sätze des § 9 für die Erwirkung des Vollstreckungs- befehls.