— 566 — Die Gebühren in Nr. 1 und 2 werden auf die in dem nachfolgenden Rechtsstreit zustehende Prozeßgebühr voll angerechnet. Im Urkunden- oder Wechsel-Mahnverfahren (§§ 15, 16) erhält der Rechts- anwalt nur sechs Zehntel der Gebühren in Nr. 1 bis 3. Sühneversuch und Verfahren in geringfügigen Sachen § 18 Im Verfahren vor den Amtsgerichten soll das Gericht, wenn im Termine beide Parteien erscheinen, vor Eintritt in die mündliche Verhandlung die Sühne versuchen. § 19 Die Vorschrift des § 91 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet keine An- wendung: 1. im Verfahren vor den Amtsgerichten, wenn der Wert des Streit gegenstandes (§§ 3 bis 9 der Zivilprozeßordnung) nicht mehr als fünfzig Mark beträgt; 2. im Verfahren auf erhobene Privatklage. § 20 In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ist die Zulässig- keit der Berufung durch einen den Betrag von fünfzig Mark übersteigende Wert des Beschwerdegegenstandes bedingt. In betreff des Wertes des Beschwerdegegenstandes kommen die §§ 3 bis 9 der Zivilprozeßordnung zur Anwendung. Der Berufungskläger hat diesen Wert glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden. In Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, für welche die Landgerichte ohre Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind, finde gegen die in erster Instanz erlassenen Endurteile der Landgerichte die Berufung ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes statt. § 21 In den Fällen der §§ 3, 4 der Verordnung über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen (Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 290) ist die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde durch einen die Summe von fünfzig Mark übersteigenden Betrag der Forderung bedingt. § 22 Entscheidungen in betreff der Prozeßkosten unterliegen einer Beschwerde nur, wenn die Beschwerdesumme den Betrag von fünfzig Mark übersteigt.