— 568 — Schlußvorschriften § 29 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1915 in Kraft. Der Bundes- rat bestimmt, wann und in welchem Umfang diese Verordnung außer Kraft tritt. § 30 Eine Frist, die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung läuft, wird nach den bisherigen Vorschriften beendet. § 31 Die Zulässigkeit der Berufung und der Beschwerde gegen die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verkündeten Entscheidungen richtet sich nach den bisherigen Vorschriften. Das gleiche gilt für die Zulässigkeit der Beschwerde gegen andere Ent- scheidungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergangen sind Berlin, den 9. September 1915 Der Reichskanzler von Bethmann Hollweg . .- Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.