Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1915 122 Juhalt: Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Getreide, Hülsenfrüchten, Mehl und Futter, mitteln. S. öo9. (Nr. 4875) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Getreide, Hülsenfrüchten, Mehl und Futtermitteln. Vom 11. September 1915. D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 81 Roggen, Weizen, Gerste, Hafer, Mais, Hülsenfrüchte, Roggen= und Weizen- mehl, Roggen-, Weizen= und Gerstenkleie, allein oder in Mischungen auch mit anderen Erzeugnissen, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus dem Ausland eingeführt werden, sind an die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin zu liefern. Für die Lieferung an die Zentral-Einkaufsgesellschaft gelten die vom Reichs- kanzler festzusetzenden Bedingungen. 52 Als Ausland im Sinne der vorstehenden Bestimmung gilt nicht das besetzte Gebiet. 83 Der Reichskanzler erläßt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen; er kann Ausnahmen zulassen. Der Reichskanzler bestimmt auch, unter welchen Bedingungen diese Verordnung auf die Durchfuhr keine Anwendung findet. Reichs-Gesetzbl. 1915. 138 Ausgegeben zu Berlin den 13. September 1915.