— 570 — § 4 Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- hundert Mark wird bestraft, wer der Lieferungspflicht nach § 1 nicht nachkommt oder den von dem Reichskanzler erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwider- handelt. § 5 Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 11. September 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück Den Bezug des Relchs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.