— 583 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1915 K 124 —. — — —. — Inhalt: Verordnung öber die Beurkundung der Sterbefälle von Militärpersonen, die im Inland weter einen Wohnsitz gehabt haben, nech dort geboren sind. S. ös3. — Bekanntmachung über die Zuständigkeit zur Beurkundung der Sterbefälle von Militärpersonen, die im Inland weder einen Wohnsitz gehabt haben, noch dort geberen sind. S. ös. — Bekanntmachung, betreffend vor- übergehende Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. öst. — Bekannt- machung über die Ausdehnung der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfultermitteln vom 28. Juni 1915 auf weitere Futtermittel. S. ös84. (Nr. 4878) Verordnung über die Beurkundung der Sterbefälle von Militärpersonen, die im Inland weder einen Wohnsitz gehabt haben, noch dort geboren sind. Vom 7. September 1915. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2. verordnen auf Grund des 9 71 des Gesetzes über die Beurkundung des Personen- standes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 23) im Namen des Reichs was folgt: Im 05 12 Abs. 2 der Verordnung, betreffend die Verrichtungen der Standes- beamten in bezug auf solche Militärpersonen, welche ihr Standquartier nach ein- getretener Mobilmachung verlassen haben, vom 20. Januar 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 5) wird folgende Vorschrift als Satz 2 hinzugefügt: Ist ein zum aktiven Heere gehörender Verstorbener auch nicht im Inland geboren, so bestimmt der Reichskanzler den zuständigen Standesbeamten. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 7. September 1915. (L. S.) Wilhelm Delbrück Reichs-Gesetzbl. 1915. . 141 Ausgegeben zu Berlin den 15. September 1915.