— 584 — (Nr. 4879) Bekanntmachung über die Zuständigkeit zur Beurkundung der Sterbefälle von Militärpersonen, die im Inland weder einen Wohnsitz gehabt haben, noch dort geboren sind. Vom 11. September 1915. Auf Grund des § 12 Abs. 2 der Verordnung, betreffend die Verrichtungen der Standesbeamten in bezug auf solche Militärpersonen, welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben, vom 20. Jannar 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 5) in der Fassung der Verordnung vom 7. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 583) bestimme ich: Für die Beurkundung der Sterbefälle der zum aktiven Heere gehörenden Militärpersonen (§ 38 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874, Reichs-Gesetzbl. S. 45), die ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben und die weder im Inland einen Wohnsitz gehabt haben, noch dort geboren sind, ist der Standes- beamte des Königlich Preußischen Standesamts I in Berlin zuständig. Berlin, den 11. September 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück (Nr. 4880) Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Änderung der Anlage C zur Eisen- bahn--Verkehrsordnung. Vom 9. September 1915. Auf Grund des § 2 (4) der Eisenbahn-Verkehrsordnung wird die Schluß- bestimmung der Anlage C dieser Ordnung für die Dauer des Krieges dahin geändert, daß bei Ergänzungen und Änderungen der Anlage C von der Ver- öffemlichung im Reichs--Gesetzblatt und der Bekanntmachung im Reichsanzeiger abgesehen werden kann. Die Änderung tritt sofort in Kraft. Berlin, den 9. September 1915. Das Reichs-Eisenbahnamt Wackerzapp (Nr.. 4881) Bekanntmachung über die Ausdehnung der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 399) auf weitert Futtermittel. Vom 13. September 1915. Auf Grund des § 15 der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln vom 28. Juni 1915 (Reichs. Gesetzbl. S. 399) bestimme ich: Den im § 1 der Verordnung genannten Gegenständen treten hinzu Futtermittel, die durch Aufschließung von Stroh oder Holz gewonnen sind. Berlin, den 13. September 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermittelm nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.