— 585 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1915   Nr. 125 Inhalt: Bekanntmachung über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation. S. 585. — Bekanntmachung über die Höchstpreise für Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei sowie der Kartoffelstärkefabrikation. S. 588. — Bekanntmachung über die Außerkraftsetzung der Bekanntmachung über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation vom 25. Februar 1015. S. 590. — Bekannt- machung über das Außerkrafttreten der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Futterkartoffeln . und Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei sowie der Kartoffelstärkefabrikation vom 25. Februar 1915. S. 591. — Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Änderung der Eisenbahn-Verkehrs- ordnung. S. 591. (Nr. 4882) Bekanntmachung über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffel- trocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation. Vom 16. September 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1 Wer Erzeugnisse der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Kartoffeltrocknerei herstellt oder durch andere herstellen läßt (Trockner), ist bis zum 30. September 1916 verpflichtet, seine gesamten Erzeugnisse einschließlich der Bestände an die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. in Berlin zu liefern. Die Lieferung hat entsprechend den Anweisungen der Gesellschaft zu erfolgen. Der Trockner hat die Anweisung nach Fertigstellung von je 100 Doppelzentnern einzuholen. Die Herstellung der Erzeugnisse in Lohn ist nur mit Genehmigung der Gesellschaft gestattet. § 2 Die Vorschriften des § 1 gelten nicht für Erzeugnisse oder Bestände, die zur Verwendung im eigenen Wirtschaftsbetriebe des Herstellers, bei Genossen- schaften oder Gesellschaften im Wirtschaftsbetrieb ihrer Mitglieder erforderlich sind. Der Trockner hat der Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft spätestens bis zum 31. Dezember 1915 anzuzeigen, welche Mengen auf Grund des Absatz 1 Reichs-Gesetzbl. 1915. 142 Ausgegeben zu Berlin den 17. September 1915.