— 594 — (Nr. 4888) Bekanntmachung, betreffend Verarbeitung von Kartoffeln in Getreidebrennereien im Betriebsjahr 1915/16. Vom 16. September 1915. Der Bundesrat hat beschlossen: Auf Grund des §  3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) wird allen Brennereien, die bisher Getreide verarbeitet haben, gestattet, im Be- triebsjahr 1915/16 Kartoffeln, auch wenn sie diese nicht selbst gewonnen haben, zur Branntweinbereitung zu verwenden, ohne daß hierdurch ihre Brennereiklasse geänernt wird oder ihnen für die künftige steuerliche Behandlung ein Nachteil entsteht. · Berlin, den 16. September 1915. Der Reichskanzler Im Auftrage Jahn Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermttteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.