— 596 — § 2 Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Berlin-Charlottenburg, den 11. August 1915. Kaiserliche Normal--Eichungskommission Dr. Jung (Nr. 4890) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn--Verkehrsordnung. Vom 16. September 1915. Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird, wie folgt, geändert: Nr. la. Sprengstoffe Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 1. Gruppe a). Der mit „Gelatine-Karbonit 6“ beginnende Absatz wird gestrichen und hinter dem mit „Gelatine-Donarit“ beginnenden Absatz nachgetragen: Wetter-Donarit, auch mit den angehängten Buchstaben A, B, C usw. oder den Zahlen I, II, III usw. (Gemenge von Ammoniaksalpeter) Holzmehl oder ähnlichen organischen Stoffen, höchstens 8 vom Hundert Trinitrotoluol oder anderen organischen Nitrokörpern, die nicht gefährlicher sind als Trinitrotoluol, von Alkalichloriden oder ähnlichen beständigen anorganischen Neutralsalzen, sofern sie die Gefahr nicht erhöhen, und höchstens 3 vom Hundert mit Kollodium- wolle gelatiniertem Nitroglyzerin). Nr. III. Brennbare Flüssigkeiten B. Sonstige Vorschriften Im Abs. (2) wird am Ende ein Sternchen *) und am Fuße der Seite folgende Anmerkung hinzugefügt: *) Militär-Kraftfahrzeuge dürfen während der Dauer des Krieges mit gefüllten Be- triebsstoffbehältern befördert werden, wenn der Druck vom Betriebsstoffbehälter abgelassen und die Betriebsstoffleitung nach dem Vergaser abgeschlossen ist.