— 601 — 2. Der § 10 erhält folgenden Zusatz: Diese Beschränkungen gelten nicht für anerkanntes Saatgut und Saatgut, das nachweislich zum Gemüseanbau bestimmt ist. Die Landes- zentralbehörden erlassen die näheren Bestimmungen über die Anerkennung und den Nachweis. Artikel II Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 20. September 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück Des Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.