— 607 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1915 Nr. 130 Inhalt: Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung. S. 607. — Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel. S. 614. — Bekanntmachung, betreffend die Preise für zuckerhaltige Futtermittel. S. 620. — Bekanntmachung über den Kleinhandel mit Kerzen. S. 621. (Nr. 4894) Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Ver- sorgungsregelung. Vom 25. September 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: I. Errichkung von Preisprüfungestellen § 1 Zur Schaffung von Unterlagen für die Preisregelung der Gegenstände des notwendigen Lebensbedarfs und zur Unterstützung der zuständigen Stellen bei der Überwachung des Verkehrs mit diesen Gegenständen werden Preis- prüfungsstellen errichtet. § 2 Gemeinden mit mehr als zehntausend Einwohnern sind verpflichtet, andere Gemeinden sowie Kommunalverbände sind berechtigt, Preisprüfungsstellen zu errichten. Die Landeszentralbehörden können die Errichtung von Preisprüfungs- stellen auch in Gemeinden, die nicht mehr als zehntausend Einwohner haben, anordnen. Die Errichtung einer Preisprüfungsstelle für den Kommunalverband entbindet die dem Kommunalverband angehörigen Gemeinden von der im Satz 1 bezeichneten Verpflichtung. Kommunalverbände, Gemeinden und Gutsbezirke können sich zur gemein- samen Errichtung einer Preisprüfungsstelle vereinigen. Reichs-Gesebl. 1915. 147 Ausgegeben zu Berlin den 27. September 1915.