— 608 — Die Landeszentralbehörden sind befugt, Kommunalverbände, Gemeinden und Gutsbezirke zur gemeinsamen Errichtung einer Preisprüfungsstelle zusammen- zuschließen. § 3 Die Preisprüfungsstellen bestehen aus einem Vorsitzenden und einer an- gemessenen Zahl von Mitgliedern. Der Vorsitzende wird im Falle des § 2 Abs. 1 vom Vorstand der Ge- meinde oder des Kommunalverbandes ernannt, im Falle des § 2 Abs. 2 von den Vorständen der beteiligten Kommunalverbände, Gemeinden und Gutsbezirke gewählt oder, sofern eine Einigung nicht erfolgt sowie im Falle des § 2 Abs. 3, von der höheren Verwaltungsbehörde ernannt. Der Vorsitzende bedarf der Bestätigung der höheren Verwaltungsbehörde, soweit er nicht von ihr ernannt oder Inhaber eines Staats- oder Gemeindeamts ist. Für den Vorsitzenden können ein oder mehrere Stellvertreter berufen werden. Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Die Mitglieder sind vom Vorstand der Gemeinde oder des Kommunal- verbandes, in den Fällen des § 2 Abs. 2 und 3 von den Vorständen der beteiligten Kommunalverbände, Gemeinden und Gutsbezirke zu berufen, und zwar zur einen Hälfte aus dem Kreise der Warenerzeuger, der Großhändler und der Klein- händler, zur anderen Hälfte aus unbeteiligten Sachverständigen und Verbrauchern. Die näheren Bestimmungen über Zusammensetzung und Verfahren erlassen die Landeszentralbehörden; sie können bei schon bestehenden Einrichtungen, die den Preisprüfungsstellen entsprechen, bestimmen, daß in den Fällen des Abs. 4 die Berufung in einer anderen als der dort vorgeschriebenen Weise erfolgt. § 4 Die Preisprüfungsstellen haben die Aufgabe: 1. aus ihrer Kenntnis der Marktverhältnisse auf der Grundlage der Er- zeugungs-, Verarbeitungs- und sonstigen Gestehungskosten die den örtlichen Verhältnissen angemessenen Preise zu ermitteln, 2. die zuständigen Stellen bei der Überwachung des Handels mit Gegen- ständen des notwendigen Lebensbedarfs sowie bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über Höchstpreise und über die Regelung des Verkehrs mit Gegenständen des notwendigen Lebens- bedarfs zu unterstützen, 3. Gutachten über die Angemessenheit von Preisen für Gerichte und Ver- waltungsbehörden abzugeben, 4. die zuständigen Stellen bei der Aufklärung der Bevölkerung über die Preisentwicklung und deren Ursachen zu unterstützen.