— 612 — Der Abernahmepreis wird, falls eine Einigung mit dem Besitzer nicht zustande kommt, unter Berücksichtigung des Einkaufs-, Herstellungs- oder Er- zeugungspreises und der Güte und Verwertbarkeit der Gegenstände von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Preisprüfungsstelle endgültig festgesetzt. Bestehende Höchstpreise dürfen dabei nicht überschritten werden. § 15 Die Befugnisse, die in diesem Abschnitt den Gemeinden übertragen sind, stehen auch Kommunalverbänden sowie Vereinigungen von Kommunalverbänden, Gemeinden und Gutsbezirken zu. Die Landeszentralbehörden können Kommunalverbände, Gemeinden und Gutsbezirke für die Zwecke der Versorgungsregelung vereinigen und ihnen die Befugnisse aus den §§ 12 bis 14 ganz oder teilweise übertragen. Die Landeszentralbehörden können die Versorgung der Bevölkerung ihres Bezirkes oder eines Teiles ihres Bezirkes selbst regeln; die §§ 12 bis 14 finden entsprechende Anwendung. Soweit nach Abs. 1 oder 2 die Versorgung für einen größeren Bezirk geregelt wird, ruhen die Befugnisse der zu dem Bezirke gehörenden Gemeinden und Kommunalverbände. § 16 Die Landeszentralbehörde hat vor Erteilung der Zustimmung zu einer Anordnung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2b oder vor Erlaß einer solchen Anordnung dem Reichskanzler Gelegenheit zu geben, im Interesse der Gesamtversorgung des Reichsgebiets Einspruch zu erheben. Macht der Reichskanzler von dieser Befugnis Gebrauch, so ist die Zustimmung zu versagen oder von Erlaß der Anordnung abzusehen. III. Strafbestimmungen § 17 Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- hundert Mark wird bestraft: 1. wer die ihm nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 obliegende Auskunft wissentlich unvollständig oder unrichtig erstattet oder den Vorschriften des § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 3 zuwider den Eintritt in die Räume, die Besich- tigung, die Vorlage der Geschäftsaufzeichnungen oder die Einsicht in sie verweigert; 2. wer den auf Grund des § 12 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt,