— 613 — 3. wer die ihm nach § 13 obliegende Anzeige oder Auskunft nicht inner- halb der gesetzten Frist erstattet oder wer wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht. 4. wer den von den Landeszentralbehörden erlassenen Ausführungsvor- schriften zuwiderhandelt. § 18 Wer der Vorschrift des § 9 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft; die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Unter- nehmers ein. § 19 Wer den auf Grund des § 5 Abs. 1 und 3 erlassenen Vorschriften oder den Vorschriften des § 5 Abs. 2 zuwiderhandelt, wird, sofern nicht andere Vor- schrften schwerere Strafen androhen, mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu vier Wochen bestraft. IV. Schlußbestimmungen § 20 Die Befugnisse gemäß § 6 Abs. 2, §§ 12 und 13 greifen nicht Platz gegenüber dem Reiche, den Bundesstaaten, Elsaß-Lothringen, Gemeinden und Kommunalverbänden, der Reichsgetreidestelle, der Zentral-Einkaufs-Gesellschaftm.b. H. sowie den den Kriegsministerien oder dem Reichs-Marineamt unterstellten Gesell- schaften, Verbänden und Abrechnungsstellen. Die Überlassung der Vorräte (§ 13 Abs. 1 Nr. 2b) kann nicht verlangt werden, soweit die Vorräte zur Erfüllung von Verträgen mit den vorgenannten Stellen bestimmt sind. § 21 Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde, zu- ständige Behörde, Kommunalverband, Gemeinde, Vorstand des Kommunalver- bandes und Gemeindevorstand im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. § 22 Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den in dieser Verordnung begründeten Verpflichtungen zulassen.