— 615 — 2. Händler dürfen zuckerhaltige Futtermittel absetzen, die sie von den Kommunalverbänden oder von den vom Reichskanzler bezeichneten Stellen zu diesem Zwecke erhalten haben (§ 11). 3. Zuckerrüben dürfen an rübenverarbeitende Zuckerfabriken zur Zucker- herstellung und zur Trocknung geliefert werden. 4. Rübenverarbeitende Zuckerfabriken dürfen höchstens 75 vom Hundert des Gesamtgewichts der anfallenden nassen Schnitzel in Form von nassen Schnitzeln oder die entsprechende Menge in Form von Trockenschnitzeln oder Melassetrockenschnitzeln 40 vom Hundert des Gesamtgewichts der anfallenden Zuckerschnitzel (Steffenssche Brühschnitzel) 40 vom Hundert des Gesamtgewichts der anfallenden getrockneten Rüben an die rübenliefernden Landwirte zurückliefern. Ein Teil Trockenschnitzel oder Melassetrockenschnitzel ist mindestens 10 Teilen nassen Schnitzeln gleichzusetzen. Zuckerfabriken dürfen ihren Schnitzeln Melasse eigener Erzeugung antrocknen, doch darf im ganzen nicht mehr Melasse an- getrocknet werden, als einem Halben vom Hundert des Gesamtgewichts der auf Zucker zu verarbeitenden Rüben entspricht. § 3 Wer zuckerhaltige Futtermittel bei Beginn eines Kalendervierteljahrs in Gewahrsam hat, hat die bei Beginn eines jeden Kalendervierteljahrs vorhandenen Mengen, getrennt nach Arten und Eigentümern, unter Nennung der letzteren, der Bezugsvereinigung anzuzeigen. Die Anzeigen sind jeweils bis zum 5. Tage des Kalendervierteljahrs zu erstatten. Die Anzeigepflicht gilt nicht für frische Zuckerrüben sowie für zuckerhaltige Futtermittel, die gemäß §§ 10, 11 abgegeben sind. Sie gilt ferner nicht für Landwirte hinsichtlich der nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 ihnen gelieferten Schnitzel und getrockneten Zuckerrüben. Zuckerfabriken haben bis zum 5. Tage jedes Kalendervierteljahrs anzuzeigen, welche Mengen Melasse, Rübenschnitzel, Melasseschnitzel, Zuckerschnitzel und ge- trocknete Zuckerrüben sie in dem laufenden Kalendervierteljahre voraussichtlich her- stellen werden. Hierbei ist anzugeben, wieviel Schnitzel und getrocknete Zucker- rüben sie auf Grund des § 2 Abs. 2 Nr. 4 an die rübenliefernden Landwirte zurückliefern. Die Anzeigepflichtigen haben zugleich anzugeben, ob und wie lange sie die Gegenstände ohne wesentliche Störung ihres Betriebs nach Maßgabe der vorhandenen Einrichtungen aufbewahren können. § 4 Die Eigentümer von zuckerhaltigen Futtermitteln haben diese der Bezugs- vereinigung auf Verlangen käuflich zu überlassen und auf deren Abruf zu verladen. Reichs-Gesetzbl. 1915. 148