— 616 — Sie haben die Vorräte bis zur Abnahme aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und in handelsüblicher Weise zu versichern. Der Reichskanzler kann nähere Bestimmungen hierüber erlassen. Rübenverarbeitende Zuckerfabriken haben die Rübenschnitzel, deren käufliche Überlassung die Bezugsvereinigung verlangen kann, soweit sie Anlagen dazu besitzen, zu trocknen. Von der Verpflichtung zur käuflichen Überlassung an die Bezugsvereinigung sind ausgenommen: 1. frische Zuckerrüben, die an Zuckerfabriken zur Zuckererzeugung oder Trocknung geliefert und hierzu benutzt werden, 2. Schnitzel und getrocknete Zuckerrüben, die von Zuckerfabriken auf Grund von § 2 Abs. 2 Nr. 4 an die rübenbauenden Landwirte zu- rückgeliefert und von diesen im eigenen Betriebe verfüttert werden, 3. Zuckerrüben, die in dem Wirtschaftsbetrieb, in dem sie gewonnen werden, verfüttert oder auf Branntwein verarbeitet werden. § 5 Die Bezugsvereinigung hat auf Antrag des Eigentümers binnen vier Wochen nach Eingang des Antrags zu erklären, welche bestimmt zu bezeichnenden Mengen sie übernehmen will. Für diejenigen Mengen, welche die Bezugs- vereinigung hiernach nicht übernehmen will, erlischt die Absatzpflicht nach § 2. Das gleiche gilt, soweit die Bezugsvereinigung eine Erklärung binnen der Frist nicht abgibt. Alle Mengen, die hiernach dem Absatz durch die Bezugsvereinigung vor- behalten sind, müssen von ihr abgenommen werden. Der Eigentümer hat der Bezugsvereinigung anzuzeigen, von welchem Zeitpunkt ab er zur Lieferung bereit ist. Erfolgt die Abnahme nicht binnen 4 Wochen nach diesem Zeitpunkt, so ist der Kaufpreis vom Ablauf der Frist ab mit 1 vom Hundert über den jeweiligen Reichsbankdiskont zu verzinsen. Mit dem Zeitpunkt, an dem die Verzinsung beginnt, geht die Gefahr des zufälligen Verderbens oder der zufälligen Wertver- minderung auf die Bezugsvereinigung über. Für die Aufbewahrung, pflegliche Behandlung und Versicherung (§ 4 Abs. 1) erhält der Eigentümer vom Zeit- punkt des Gefahrüberganges ab eine Vergütung, deren Höhe der Reichskanzler festsetzt. Der Eigentümer hat nach näherer Anweisung des Reichskanzlers Fest- stellungen darüber zu treffen, in welchem Zustand sich die Gegenstände im Zeit- punkt des Gefahrüberganges befinden; im Streitfall hat er den Zustand nachzuweisen. Die Melasse darf auch nach dem Zeitpunkt des Gefahrüberganges (Abs. 2 Satz 4) ungetrennt von den übrigen Melassemengen aufbewahrt werden, wenn die getrennte Aufbewahrung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist.